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   OLG Köln, 12.09.2008 - 6 U 59/08   

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OLG Köln, 12.09.2008 - 6 U 59/08 (https://dejure.org/2008,76976)
OLG Köln, Entscheidung vom 12.09.2008 - 6 U 59/08 (https://dejure.org/2008,76976)
OLG Köln, Entscheidung vom 12. September 2008 - 6 U 59/08 (https://dejure.org/2008,76976)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 11.01.2007 - I ZR 198/04

    Handtaschen

    Auszug aus OLG Köln, 12.09.2008 - 6 U 59/08
    Dafür wäre unabhängig von der Reichweite des Geschmacksmusterschutzes erforderlich, dass ihr Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere, die Nachahmung ihres Erzeugnisses als unlauter kennzeichnende Umstände hinzutreten, die außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestands liegen (vgl. BGH, GRUR 2005, 600 [602] - Handtuchklemmen; GRUR 2006, 79 [80] - Jeans I), wobei zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Intensität der Leistungsübernahme und den erforderlichen Begleitumständen eine Wechselwirkung in der Weise besteht, dass um so geringere Anforderungen an die Umstände zu stellen sind, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen, je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme ist (st. Rspr.: BGH, GRUR 2007, 795 [797] - Handtaschen; GRUR 2007, 984 [985] - Gartenliege).

    Auch wenn nicht - wie beim Geschmacksmuster - auf einen unmittelbaren Vergleich von angegriffenem Produkt und registrierter Musterabbildung abgestellt, sondern der Erfahrungssatz berücksichtigt wird, dass der Verkehr die in Rede stehenden Produkte regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung auf Grund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, wobei die übereinstimmenden Merkmale in der Regel mehr hervortreten als die Unterschiede (vgl. BGH, GRUR 2007, 795 [Rn. 34] - Handtaschen), sind die Abweichungen zwischen den Produkten der Parteien erheblich.

    Das beurteilt sich nach der Gesamtwirkung der einander gegenüberstehenden Produkte (BGH, GRUR 2002, 629 [632] - Blendsegel; GRUR 2007, 795 [Rn. 32] - Handtaschen m.w.N.) und danach, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmittel die wettbewerbliche Eigenart des Produkts ausmachen, für das Schutz beansprucht wird (BGHZ 141, 329 [340] = GRUR 1999, 923 - Tele-Info-CD; BGH, GRUR 2007, 795 [Rn. 32] - Handtaschen).

    c) Mag der Designer-Kunststofftasche der Klägerin auch eine gewisse Verkehrsbekanntheit unterstellt werden können, wie sie für den Tatbestand des § 4 Nr. 9 lit. a UWG erforderlich ist (vgl. BGH, GRUR 2007, 339 [343] - Stufenleitern), so begründen die vorbeschriebenen unterschiedlichen Gesamtanmutungen der Tasche und der angegriffenen Ausführungen doch einen ausreichenden Abstand zwischen den Produkten, der schon bei geringer Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise der Gefahr einer Herkunftstäuschung entgegensteht (vgl. BGH, GRUR 2007, 795 [Tz. 41] - Handtaschen).

    Die damit angesprochene Übertragung von Gütevorstellungen, die zu bejahen sein kann, wenn die Gefahr der Täuschung nicht bei den Abnehmern der angegriffenen Produkte, sondern bei dem Publikum eintritt, das bei den Käufern die Nachahmungen sieht und zu irrigen Vorstellungen über die Echtheit verleitet wird (BGH, GRUR 1985, 876 [878] - Tchibo/Rolex; BGH, GRUR 2007, 795 [Tz. 44] - Handtaschen), liegt im Streitfall wegen des erheblichen Abstandes der Gesamtanmutungen von Kläger- und Beklagtentasche fern.

    Im Übrigen fehlt es nach dem Vorbringen beider Parteien auch an hinreichend konkreten Anhaltspunkten für ein so positives Image der Tasche der Klägerin im Kollisionszeitpunkt, dass ein Imagetransfer auf das Produkt der Beklagten ernsthaft in Betracht zu ziehen wäre; dass durch die Herbeiführung von bloßen Assoziationen an ein fremdes Produkt Aufmerksamkeit geweckt wird, reicht hierfür nicht aus (BGH, GRUR 2003, 973 [975] - Tupperwareparty; BGHZ 161, 204 [215] = GRUR 2005, 349 - Klemmbausteine III; BGH, GRUR 2007, 795 [Tz. 44] - Handtaschen).

  • BGH, 15.02.2001 - I ZR 333/98

    Sitz-Liegemöbel; Anmeldung eines Geschmacksmusters mit mehreren Fotografien

    Auszug aus OLG Köln, 12.09.2008 - 6 U 59/08
    a) Zutreffend hat das Landgericht das Muster der Klägerin allerdings als schutzfähig, nämlich als neu und eigentümlich angesehen (§ 66 Abs. 2 S. 1 GeschmMG i.V.m. § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F.), was voraussetzt, dass das Muster - auch soweit es vorbekannte Gestaltungselemente kombiniert - eigenschöpferisch gestaltet ist, also in seiner Gesamtheit hinreichenden Abstand vom vorbekannten Formenschatz wahrt und eine Gestaltungshöhe aufweist, die über das Landläufige, Alltägliche, dem Durchschnittskönnen eines mit der Kenntnis des Fachgebiets vertrauten Mustergestalters Entsprechende hinausgeht (BGH, GRUR 2001, 503 [505 f.] - Sitz-Liegemöbel; GRUR 2008, 153 [Tz. 25] - Dacheindeckungsplatten; Senat, NJOZ 2003, 3311 - Kinderfahrradhelm).

    Für die Beurteilung ist einerseits die Auffassung eines für geschmackliche und ästhetische Fragen aufgeschlossenen und mit ihnen einigermaßen vertrauten Durchschnittsbetrachters, andererseits das Durchschnittskönnen und Durchschnittswissen der inländischen Fachkreise in Bezug auf die vorbekannten Formgestaltungen maßgebend (BGH, GRUR 2001, 503 [505] - Sitz-Liegemöbel; GRUR 2008, 153 [Tz. 26 f.] - Dacheindeckungsplatten).

    Zur Beurteilung dieser Rechtsfrage bedarf es regelmäßig keiner Hinzuziehung eines Sachverständigen (BGH, GRUR 2001, 503 [505] - Sitz-Liegemöbel; Eichmann / von Falckenstein, GeschmMG, 3. Aufl., § 42 Rn. 33 m.w.N.).

  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 100/05

    Dacheindeckungsplatten

    Auszug aus OLG Köln, 12.09.2008 - 6 U 59/08
    a) Zutreffend hat das Landgericht das Muster der Klägerin allerdings als schutzfähig, nämlich als neu und eigentümlich angesehen (§ 66 Abs. 2 S. 1 GeschmMG i.V.m. § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F.), was voraussetzt, dass das Muster - auch soweit es vorbekannte Gestaltungselemente kombiniert - eigenschöpferisch gestaltet ist, also in seiner Gesamtheit hinreichenden Abstand vom vorbekannten Formenschatz wahrt und eine Gestaltungshöhe aufweist, die über das Landläufige, Alltägliche, dem Durchschnittskönnen eines mit der Kenntnis des Fachgebiets vertrauten Mustergestalters Entsprechende hinausgeht (BGH, GRUR 2001, 503 [505 f.] - Sitz-Liegemöbel; GRUR 2008, 153 [Tz. 25] - Dacheindeckungsplatten; Senat, NJOZ 2003, 3311 - Kinderfahrradhelm).

    Für die Beurteilung ist einerseits die Auffassung eines für geschmackliche und ästhetische Fragen aufgeschlossenen und mit ihnen einigermaßen vertrauten Durchschnittsbetrachters, andererseits das Durchschnittskönnen und Durchschnittswissen der inländischen Fachkreise in Bezug auf die vorbekannten Formgestaltungen maßgebend (BGH, GRUR 2001, 503 [505] - Sitz-Liegemöbel; GRUR 2008, 153 [Tz. 26 f.] - Dacheindeckungsplatten).

    b) Mag der den Schutzumfang des Klagemusters bestimmende Eigentümlichkeitsgrad (vgl. BGH, GRUR 2004, 939 [940] - Klemmhebel; GRUR 2008, 153 [Tz. 26] - Dacheindeckungsplatten) nach alledem nicht gering zu veranschlagen sein, so kann doch im Ergebnis nicht festgestellt werden, dass das Muster der Beklagten beim informierten Benutzer unter Berücksichtigung des Grades der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers denselben Gesamteindruck erweckt (§ 38 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GeschmMG).

  • BGH, 10.04.2003 - I ZR 276/00

    Streit um Rechte aus der Bezeichnung "Tupper(ware)party"

    Auszug aus OLG Köln, 12.09.2008 - 6 U 59/08
    d) Eine unangemessene Ausnutzung einer dem Produkt der Klägerin entgegengebrachten Wertschätzung, also seines guten Rufs in der Wahrnehmung der potentiellen Käufer (vgl. BGH, GRUR 2003, 973 [974] - Tupperwareparty; Senat, GRUR-RR 2006, 278 [279] - Arbeitselement für Resektoskopie), kann ebenfalls nicht festgestellt werden.

    Im Übrigen fehlt es nach dem Vorbringen beider Parteien auch an hinreichend konkreten Anhaltspunkten für ein so positives Image der Tasche der Klägerin im Kollisionszeitpunkt, dass ein Imagetransfer auf das Produkt der Beklagten ernsthaft in Betracht zu ziehen wäre; dass durch die Herbeiführung von bloßen Assoziationen an ein fremdes Produkt Aufmerksamkeit geweckt wird, reicht hierfür nicht aus (BGH, GRUR 2003, 973 [975] - Tupperwareparty; BGHZ 161, 204 [215] = GRUR 2005, 349 - Klemmbausteine III; BGH, GRUR 2007, 795 [Tz. 44] - Handtaschen).

  • BGH, 24.05.2007 - I ZR 104/04

    Gartenliege

    Auszug aus OLG Köln, 12.09.2008 - 6 U 59/08
    Dafür wäre unabhängig von der Reichweite des Geschmacksmusterschutzes erforderlich, dass ihr Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere, die Nachahmung ihres Erzeugnisses als unlauter kennzeichnende Umstände hinzutreten, die außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestands liegen (vgl. BGH, GRUR 2005, 600 [602] - Handtuchklemmen; GRUR 2006, 79 [80] - Jeans I), wobei zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Intensität der Leistungsübernahme und den erforderlichen Begleitumständen eine Wechselwirkung in der Weise besteht, dass um so geringere Anforderungen an die Umstände zu stellen sind, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen, je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme ist (st. Rspr.: BGH, GRUR 2007, 795 [797] - Handtaschen; GRUR 2007, 984 [985] - Gartenliege).

    a) Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die Kunststofftasche der Klägerin über wettbewerbliche Eigenart verfügt, also infolge ihrer besonderen Gestaltung geeignet ist, beim angesprochenen Verkehr die Vorstellung auszulösen, sie könne nur von (irgend-) einem bestimmten Anbieter oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen stammen (vgl. BGH, GRUR 2007, 984 [985 f.] - Gartenliege m.w.N.), wofür schon die Beachtung spricht, die sie in Fachkreisen mit der Nominierung für einen Designpreis gefunden hat (vgl. Senat, GRUR-RR 2003, 183 [184] - Designerbrille; MD 2005, 1393 [1395 f.] = OLGR 2006, 319 - Büroschreibtisch).

  • OLG Köln, 11.07.2003 - 6 U 209/02

    Bewerbung eines Fahrradhelms mit einem früheren Testergebnis;

    Auszug aus OLG Köln, 12.09.2008 - 6 U 59/08
    a) Zutreffend hat das Landgericht das Muster der Klägerin allerdings als schutzfähig, nämlich als neu und eigentümlich angesehen (§ 66 Abs. 2 S. 1 GeschmMG i.V.m. § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F.), was voraussetzt, dass das Muster - auch soweit es vorbekannte Gestaltungselemente kombiniert - eigenschöpferisch gestaltet ist, also in seiner Gesamtheit hinreichenden Abstand vom vorbekannten Formenschatz wahrt und eine Gestaltungshöhe aufweist, die über das Landläufige, Alltägliche, dem Durchschnittskönnen eines mit der Kenntnis des Fachgebiets vertrauten Mustergestalters Entsprechende hinausgeht (BGH, GRUR 2001, 503 [505 f.] - Sitz-Liegemöbel; GRUR 2008, 153 [Tz. 25] - Dacheindeckungsplatten; Senat, NJOZ 2003, 3311 - Kinderfahrradhelm).

    Dieser Bereich ist aber verlassen, wenn das als Gegenstand für eine Weiterentwicklung genommene ältere Muster nur noch als Anregung zu neuer, selbständiger Ge-staltungstätigkeit erscheint, seine individuellen Erscheinungsmerkmale hingegen insgesamt hinter den Merkmalen des neuen Musters zurücktreten ( Eichmann / von Falckenstein, a.a.O., unter Hinweis auf die urheberrechtliche Entscheidung BGH, GRUR 2002, 799 [800 f.] - Stadtbahnfahrzeug) und dieses von dem älteren Muster gerade in Bezug auf die für dessen Eigentümlichkeit verantwortlichen Merkmale hinreichenden Abstand hält (vgl. Senat, NJOZ 2003, 3311 [3314] - Kinderfahrradhelm; Eichmann / von Falckenstein, a.a.O., § 38 Rn. 26 m.w.N.).

  • BGH, 02.12.2004 - I ZR 30/02

    Klemmbausteine III

    Auszug aus OLG Köln, 12.09.2008 - 6 U 59/08
    Im Übrigen fehlt es nach dem Vorbringen beider Parteien auch an hinreichend konkreten Anhaltspunkten für ein so positives Image der Tasche der Klägerin im Kollisionszeitpunkt, dass ein Imagetransfer auf das Produkt der Beklagten ernsthaft in Betracht zu ziehen wäre; dass durch die Herbeiführung von bloßen Assoziationen an ein fremdes Produkt Aufmerksamkeit geweckt wird, reicht hierfür nicht aus (BGH, GRUR 2003, 973 [975] - Tupperwareparty; BGHZ 161, 204 [215] = GRUR 2005, 349 - Klemmbausteine III; BGH, GRUR 2007, 795 [Tz. 44] - Handtaschen).
  • BGH, 08.11.1984 - I ZR 128/82

    Tchibo / Rolex I - Sittenwidrigkeit der Imitation exklusiver Uhren unter dem

    Auszug aus OLG Köln, 12.09.2008 - 6 U 59/08
    Die damit angesprochene Übertragung von Gütevorstellungen, die zu bejahen sein kann, wenn die Gefahr der Täuschung nicht bei den Abnehmern der angegriffenen Produkte, sondern bei dem Publikum eintritt, das bei den Käufern die Nachahmungen sieht und zu irrigen Vorstellungen über die Echtheit verleitet wird (BGH, GRUR 1985, 876 [878] - Tchibo/Rolex; BGH, GRUR 2007, 795 [Tz. 44] - Handtaschen), liegt im Streitfall wegen des erheblichen Abstandes der Gesamtanmutungen von Kläger- und Beklagtentasche fern.
  • OLG Köln, 17.03.2006 - 6 U 158/05

    Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz - hier: Arbeitselement für die

    Auszug aus OLG Köln, 12.09.2008 - 6 U 59/08
    d) Eine unangemessene Ausnutzung einer dem Produkt der Klägerin entgegengebrachten Wertschätzung, also seines guten Rufs in der Wahrnehmung der potentiellen Käufer (vgl. BGH, GRUR 2003, 973 [974] - Tupperwareparty; Senat, GRUR-RR 2006, 278 [279] - Arbeitselement für Resektoskopie), kann ebenfalls nicht festgestellt werden.
  • BGH, 15.09.2005 - I ZR 151/02

    Jeans

    Auszug aus OLG Köln, 12.09.2008 - 6 U 59/08
    Dafür wäre unabhängig von der Reichweite des Geschmacksmusterschutzes erforderlich, dass ihr Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere, die Nachahmung ihres Erzeugnisses als unlauter kennzeichnende Umstände hinzutreten, die außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestands liegen (vgl. BGH, GRUR 2005, 600 [602] - Handtuchklemmen; GRUR 2006, 79 [80] - Jeans I), wobei zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Intensität der Leistungsübernahme und den erforderlichen Begleitumständen eine Wechselwirkung in der Weise besteht, dass um so geringere Anforderungen an die Umstände zu stellen sind, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen, je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme ist (st. Rspr.: BGH, GRUR 2007, 795 [797] - Handtaschen; GRUR 2007, 984 [985] - Gartenliege).
  • BGH, 06.05.1999 - I ZR 199/96

    Tele-Info-CD

  • BGH, 24.03.2005 - I ZR 131/02

    Handtuchklemmen

  • BGH, 21.09.2006 - I ZR 270/03

    Stufenleitern

  • BGH, 08.05.2002 - I ZR 98/00

    "Stadtbahnfahrzeug"; Umfang des Unterlassungsanspruchs; Berechtigtes Interesse

  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 265/99

    Blendsegel

  • OLG Köln, 02.09.2005 - 6 U 221/04

    Büroschreibtisch - Unlauterkeit des Vertriebs eines verwechselbaren Produkts

  • BGH, 09.06.2004 - I ZR 70/02

    Klemmhebel

  • OLG Hamburg, 20.12.2006 - 5 U 135/05

    Geschmacksmuster: Nachbildung von Mobiltelefonen; Bedeutung von Ergebnissen einer

  • OLG Köln, 14.06.2002 - 6 U 175/01

    UWG -Recht; Verbraucherrecht

  • LG Köln, 12.03.2014 - 84 O 261/13

    Streit um Dosendesign: Lock & Lock und Tchibo wehren einstweilige Verfügung ab

    In den Schutzbereich eines Geschmacksmusters fällt damit nicht nur seine identische Nachbildung, sondern auch ein Modell, das mit dem geschützten Muster gerade in Bezug auf den Zusammenklang ästhetischer Merkmale übereinstimmt, der den schutzfähigen Inhalt des Musters bildet; dieser Bereich ist dagegen verlassen, wenn das als Gegenstand für eine Weiterentwicklung genommene ältere Muster nur noch als Anregung zu einer neuen, selbständigen Gestaltung erscheint und seine individuelle Besonderheit hinter der des neuen Musters zurücktritt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 22.10.2010 - 6 U 99/10; OLG Köln, NJOZ 2003, 3311 [3314] - Kinderfahrradhelm; Urt. v. 12.09.2008 - 6 U 59/08 - Plastiktaschen; Eichmann / von Falckenstein, a.a.O., § 38 Rn. 26 und 38).
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